Das Jugendschutzgesetz als Tabelle

Regelungen des Jugendschutzgesetzes (Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche)

Alle aufgeführten Regelungen betreffen nur die Öffentlichkeit und Eltern/Personensorgeberechtigte müssen nicht erlauben, was das Gesetz vorgibt.
Sie dürfen aber auch nicht mehr erlauben!!!

   Kinder Jugendliche
  

unter
14
Jahre

unter
16
Jahren
unter
18
Jahren
§

Aufenthalt in Gaststätten und Kneipen 
(Ausnahme in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person)

  

 bis
24 Uhr

4

Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben

   
§

Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u.a. Disco  
(Ausnahme in Begleitung einer erziehungsbeauftragten oder personensorgeberechtigten Person)

  

 bis
24 Uhr

5

Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe
(bei künstlicher Betätigung oder zur Brauchtumspflege)

 bis
22 Uhr

bis
24 Uhr 

bis
24 uhr 

§6

Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen

Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten

   
§7

Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen 
und in Betrieben

   

§8

Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten

   
§

Abgabe/Verzehr von Brantwein, brantweinhaltigen Getränken u. Lebensmitteln

   
9

Abgabe/Verzehr anderer alkoholischer Getränke: z.B. Wein, Bier o.ä. (Ausnahme bei 14 und 15jährigen Personen in Begleitung einer personensorgeberichtigten Person/Eltern)

   
§10

Abgabe und Konsum von Tabakwaren

   
§1

Kinobesuche
Nur bei Freigabe des Films und Vorspanns:
"ohne Altersbeschränkung", "ab 6 Jahren", "ab 12 Jahren", "ab 16 Jahren"
(Kinder unter 6 Jahren nur mit einer erziehungsbeauftragten Person. Die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden! Ausnahme: „Filme ab 12 Jahren“: Anwesenheit ab 6 Jahren in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person [Eltern] gestattet)

 bis
20 Uhr

bis 22 Uhr

bis
24 Uhr 

§12

Abgabe von Filmen oder Spielen auf Medien nur entsprechend der Alterskennzeichnung "ohne Altersbeschränkung", "ab 6 Jahren", "ab 12 Jahren", "ab 16 Jahren"

   
§13

Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten

ohne Gewinnmöglichkeit nur entsprechend der Alterskennzeichnung
"ohne Altersbeschränkung", "ab 6 Jahren", "ab 12 Jahren", "ab 16 Jahren"

   

 
Erlaubt
      

Verboten

Was bedeutet „personensorgeberechtigte Person"?

Eine personensorgeberechtigte Person hat die Personensorge alleine
oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches übernommen. Im Allgemeinen sind das
die Eltern.

 

Was bedeutet „erziehungsbeauftragte Person”?

Eine erziehungsbeauftragte Person nimmt mit der Zustimmung der
Eltern zeitweise oder auf Dauer die Erziehungsaufgaben wahr.
Diese erziehungsbeauftragte Person kann jede Person sein, die
mindestens 18 Jahre alt ist. Wichtig ist, dass die erziehungsbeauftragte
Person bei einer eventuellen Kontrolle nachweisen kann, dass sie das
Kind bzw. den Jugendliche begleiten darf.
Ein Beispiel für einen solchen Nachweis finden Sie auf der Internetseite
der Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen unter www.jugendschutz-niedersachsen.de.
Generell gilt: Die erziehungsbeauftragte Person ist verantwortlich für den
anvertrauten Jugendlichen. Das bedeutet, dass sie sich in einer Diskothek in
der Nähe des Kindes / des Jugendlichen aufhalten muss, um
dessen Verhalten kontrollieren zu können.