Finanzierunghilfen für Klassenfahrten

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II

 

Kinder, von Eltern, die im Bezug von ALG II stehen, brauchen nicht auf Klassenfahrten zu verzichten. Denn die Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen die Kosten für mehrtägige Schulfahrten nicht selbst bezahlen. Die Kosten für mehrtägige Schullandheimaufenthalte, Klassen- und Schulfahrten bei Erhalt von Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II: ALG II) werden zusätzlich zur Regelleistung übernommen.

Antragsberechtigt sind die Eltern der Kinder, in deren Bedarfsgemeinschaft die Kinder leben. (Die Kosten von eintägigen Schulausflügen müssen Kinder von ALG II –Beziehern allerdings selbst tragen)

 

Voraussetzung ist die Antragsstellung bei der Behörde mit Vorlage einer Bescheinigung der Schule.

 

 

Kein Bezug von Arbeitslosengeld II

 

Innerhalb gewisser BRUTTO-Einkommensgrenzen gibt es die Möglichkeit einen Förderantrag bei der Landesstiftung DabeiSein (weitere Informationen gibt es hier) zu stellen. Hier gibt es pro Kind innerhalb von zwei Jahren einen Zuschuss bis zu 100 Euro für Klassenfahrten, Kita-Fahrten, Jugend – und Familienfreizeiten ( wenn Kinder allein teilnehmen ), Erholungsmaßnahmen, Kursgebühren für Musik- und Kunstschulen, Kurse der VHS, Mitgliedsbeiträge für Sport- und Musikvereine, Nachhilfeunterricht, Fahrtkosten für Oberstufenschüler/innen.

 

Ob sie innerhalb der Einkommensgrenzen liegen, können Sie mit diesem Rechner selber herausfinden

 

Anträge und Beratung über die Schulsozialarbeit